§ 10 KlimaBergV
Arbeiten in Notfällen
Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
- 1.
- für den Einsatz von Grubenwehren,
- 2.
- für Arbeiten zur
- a)
- Rettung von Personen,
- b)
- Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
- c)
- Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.
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