§ 7 KlimaBergV
Zusätzliche Pausen
(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus
- a)
- von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,
- b)
- von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,
- 2.
- im Salzbergbau
- a)
- von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,
- b)
- von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.