§ 35 KMAG

Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte

(1) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Information. Sie kann insbesondere einen Anbieter, einen Antragsteller, einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, anweisen, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt kann eine nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gebotene Bekanntgabe auf Kosten des nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 Verpflichteten vornehmen, wenn die Bekanntgabepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt wird. Sie kann dies auch von einem Pflichtigen nach Satz 1 verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch eine nach Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr vom Verpflichteten gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.

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