§ 46 KMAG
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,
- 2.
- entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt,
- 4.
- entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt oder eine dort genannte Insiderinformation nutzt,
- 5.
- entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Empfehlung gibt oder einen Dritten zu einer dort genannten Handlung verleitet oder
- 6.
- entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
- 1.
- den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder
- 2.
- eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2
- 1.
- gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt oder
- 2.
- in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.
(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(7) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
- 1.
- bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
- 2.
- bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und
- 3.
- bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
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