§ 1 KNV-V
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung
- a)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- b)
- einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- c)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,
- 2.
- die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.
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