§ 2 KNV-V
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- „Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 2.
- „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;
- 3.
- „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;
- 4.
- „Fernwärmenetz“:Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 5.
- „Fernkältenetz“:Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 6.
- „Trasse“:Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 7.
- „erhebliche Modernisierung“:wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung;
- 8.
- „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens
- a)
- 50 Prozent erneuerbare Energien,
- b)
- 50 Prozent Abwärme,
- c)
- 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder
- d)
- 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.
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