Anlage 2 KonfV
(zu § 2 Abs. 1 und § 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155
- Abschnitt IBegriffsbestimmungen
- 1.
- Frucht:
- a)
- die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
- b)
- Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
- 2.
- Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
- 3.
- Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
- 4.
- wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
- 5.
- Zuckerarten:
- a)
- Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
- b)
- Fructosesirup,
- c)
- die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
- d)
- brauner Zucker.
- Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse
- 1.
- Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- a)
- Wärme- und Kältebehandlungen;
- b)
- Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
- c)
- Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
- 2.
- Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.