Anlage 3 KonfV

(zu § 2 Abs. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2156

Zutaten
1.
Honig:
in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
2.
Fruchtsaft:
ausschließlich in Konfitüre;
3.
Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:
ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
4.
Saft aus roten Früchten:
ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
5.
Saft aus roten Rüben:
ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
6.
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:
ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
7.
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:
in allen Erzeugnissen;
8.
flüssiges Pektin:
in allen Erzeugnissen;
9.
Schalen von Zitrusfrüchten:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
10.
Blätter von Pelargonium odoratissimum:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
11.
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:
in allen Erzeugnissen.

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