§ 2 KonsVerFRAV
Anwendungsbereich
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
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