§ 4 KosmAusbV
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
- 6.
- Verkauf und Warenwirtschaft,
- 7.
- Kundengespräche und Kundenbetreuung,
- 8.
- Beurteilen und Reinigen der Haut,
- 9.
- Pflegende Kosmetik,
- 10.
- Dekorative Kosmetik,
- 11.
- Kosmetische Massagen,
- 12.
- Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
- 13.
- Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Permanente Haarentfernung,
- 2.
- Hydrotherapie,
- 3.
- Visagismus,
- 4.
- Permanentes Make-up,
- 5.
- Nagelmodellage,
- 6.
- Spezielle Fußpflege,
- 7.
- Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.
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