(Fundstelle: BGBl. I 2002, 419 - 423)
Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen - e)
berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachten - f)
kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwenden - g)
ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten
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1.4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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1.5 | Bedienen von Apparaten und Instrumenten (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen
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- b)
Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzen - c)
Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegen - d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten
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1.6 | Verkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben - b)
Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufen - c)
betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben
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- d)
Preise kalkulieren und auszeichnen - e)
Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegen - f)
Inventur durchführen
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1.7 | Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln - b)
Regeln des Datenschutzes beachten
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- c)
Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten - d)
kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereiten - e)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
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1.8 | Beurteilen und Reinigen der Haut (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
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- b)
Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosieren - c)
Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen
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- d)
individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen
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- e)
Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen
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1.9 | Pflegende Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden
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- b)
Methoden der Haarentfernung unterscheiden - c)
nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden
| 4 | | | |
- d)
Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen
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Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers- e)
Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden
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- f)
Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführen - g)
Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheiden - h)
betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden
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Handpflege- i)
Zustand der Fingernägel beurteilen - k)
Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwenden - l)
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
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- m)
Haut- und Nagelveränderungen behandeln - n)
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
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Fußpflege- o)
Zustand der Zehennägel beurteilen - p)
Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwenden - q)
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
| | 6 | | |
- r)
vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführen - s)
Haut- und Nagelveränderungen behandeln - t)
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
| | | 4 | |
1.10 | Dekorative Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen
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- b)
Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwenden - c)
Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten
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- d)
künstliche Wimpern auswählen und anbringen - e)
Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden
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1.11 | Kosmetische Massagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellen - b)
Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwenden - c)
Massagearten unterscheiden - d)
manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführen - e)
Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheiden - f)
apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen
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1.12 | Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden
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- b)
Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreiten - c)
Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen
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Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 |
2.1 | Permanente Haarentfernung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) | - a)
Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden - b)
Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewerten - c)
permanente Haarentfernung durchführen - d)
Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen
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2.2 | Hydrotherapie (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) | - a)
Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheiden - b)
Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennen - c)
Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden
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2.3 | Visagismus (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) | - a)
Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheiden - b)
Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählen - c)
Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen
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2.4 | Permanentes Make-up (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) | - a)
Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheiden - b)
Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzen - c)
über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beraten - d)
Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen
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2.5 | Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) | - a)
Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheiden - b)
Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählen - c)
künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten
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2.6 | Spezielle Fußpflege (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) | - a)
krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigen - b)
Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwenden - c)
Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben
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2.7 | Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) | - a)
Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläutern - b)
Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellen - c)
Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden
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