(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen - b)
branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden
| 4 | |
- c)
Arbeitsabläufe planen und organisieren - d)
Prüfverfahren auswählen - e)
Prüfpläne erstellen - f)
Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen - g)
Prüfgeräte vorbereiten
| | 6 |
2 | Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen - b)
rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten - c)
Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren
| 8 | |
- d)
Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren
| | 2 |
3 | Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Probennahmepläne erstellen - b)
Geräte zur Entnahme von Proben auswählen - c)
repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen - d)
Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen - e)
Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellen - f)
Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren - g)
Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten - h)
Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen - i)
Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
| 10 | |
4 | Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln - b)
Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln - c)
pH-Wert-Messung durchführen
| 11 | |
| | - d)
Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen - e)
Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln - f)
Titrationsverfahren durchführen - g)
mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen - h)
analytische Berechnungen durchführen
| | 20 |
5 | Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Dichte und Porosität ermitteln - b)
Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmen - c)
Brennfarbe und Schwindung prüfen - d)
verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
| 11 | |
- e)
Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln - f)
Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen
| | 16 |
6 | Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen
| 5 | |
- b)
Versuche auftragsbezogen aufbauen - c)
Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln - d)
Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen
| | 18 |
7 | Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital - b)
Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten - c)
Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren - d)
Bescheinigungen vorbereiten
| 13 | |
- e)
Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren - f)
zusammenfassende Prüfberichte erstellen
| | 10 |
8 | Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten - b)
auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital - c)
betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen - d)
Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen - e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren - f)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 8 | |
9 | Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden - b)
Prüfmittelüberwachung durchführen
| 8 | |
- c)
Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden
| | 6 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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