§ 2 KraftStDV

Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

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