§ 1 KraftStDV
Zuständiges Hauptzollamt
Örtlich zuständig ist
- 1.
- für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
- 2.
- für ausländische Fahrzeuge
- a)
- zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
- b)
- in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
- 3.
- für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.
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