§ 4 KrFrHemmG
(1) Die Vorschriften der §§ 1, 2 über die Vollendung der Verjährung von Ansprüchen gelten entsprechend für den Ablauf von
- 1.
- Fristen, die für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmt sind, mit Ausnahme der Fristen, die in den §§ 152, 153 der Konkursordnung vorgesehen sind,
- 2.
- anderen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist,
- 3.
- Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorlegungsfristen laufen, soweit zur Einlösung der Scheine eine devisenrechtliche Sondergenehmigung erforderlich ist, erst am Ende des Kalenderjahres ab, vor dessen Beginn das Erfordernis der Sondergenehmigung wegfällt.
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