§ 13 KrWaffUnbrUmgV
Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für
- 1.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden,
- 2.
- die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte,
- 3.
- die Polizeien des Bundes und der Länder,
- 4.
- die Zollverwaltung,
- 5.
- Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft,
- 6.
- Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,
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