§ 6 KrWaffUnbrUmgV
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht
- 1.
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
- die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
- mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden oder
- c)
- die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe Personen überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind;
- 2.
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller bei Antragstellung ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.