§ 17 KSKSaV

Hinderungsgründe

Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.

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