(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 151, S. 27 - 43)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffquellen kennen und nach ihren Werkstoff- und Umwelteigenschaften unterscheiden - b)
Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen; Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen - c)
Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen - d)
Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen - e)
Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in Bezug auf die Herstellung, den Einsatz, die Wiederverwendung, die Wiederverwertung und die Entsorgung von polymeren Werkstoffen kennen und beachten - f)
Verfahren der Wiederverwertung polymerer Werkstoffe unterscheiden und diese in Abhängigkeit von Art und Einsatzzweck polymerer Werkstoffe betriebsspezifisch anwenden
| 8 | |
2 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen - b)
Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und Kleben - f)
Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
| 16 | |
3 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen; Messgeräte handhaben - b)
Messwerte erfassen, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen - c)
Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden - d)
Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden
|
8 | |
| | - e)
elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile unterscheiden - f)
Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, insbesondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und prüfen - g)
Pneumatikschaltungen aufbauen - h)
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf Funktion prüfen und überwachen
| | |
4 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen prüfen und anwenden - b)
Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterscheiden; Betriebsbereitschaft sicherstellen
| 6 | |
- c)
Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen - d)
Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen, Steuern und Regeln überwachen und sicherstellen - e)
Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Beachtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler eingrenzen - f)
Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Fehlern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbeseitigung ergreifen
| | 4 |
5 | Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnahmen dokumentieren - b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Beschädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung einleiten - c)
Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und umweltgerecht entsorgen - d)
Maßnahmen vorbeugender Instandhaltung anwenden
| 4 | |
6 | Fertigungsplanung und -steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen; Materialzusammensetzung beachten - b)
Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen - c)
Materialeingangskontrolle durchführen - d)
Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen
| 8 | |
- e)
Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen - f)
Materialfluss planen, Einsatzmaterialien aufbereiten - g)
Materialfluss sicherstellen - h)
Betriebsdaten erfassen, prüfen, auswerten und interpretieren - i)
Prozessleittechnik anwenden - j)
Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentieren - k)
Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen - l)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
| | 8 |
7 | Vertiefungsphase (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten 18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebsbedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | 8 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung FormteileLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen, Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, unterscheiden und den Formteilen zuordnen - b)
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien bedienen - c)
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen - d)
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren - e)
Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen - f)
Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren - g)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - h)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 24 |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden - b)
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - c)
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen - d)
Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren - e)
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen - f)
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
| |
12 |
| | - g)
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen - h)
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplänen austauschen - i)
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren - j)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen - k)
Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanleitungen anwenden
| | |
3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzen - b)
Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen - c)
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen - d)
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließverhalten, Dichte und Restfeuchte - e)
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen - f)
Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und anwenden
| | 6 |
4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüsten - b)
Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen - c)
Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern
| | 6 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen unterscheiden und anwenden - b)
Oberflächen nachbehandeln - c)
Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionieren - d)
Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen - e)
Fertigteile verpacken, transportieren und lagern
| | 4 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung HalbzeugeLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Extrudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden und den Halbzeugen zuordnen - b)
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien rüsten und bedienen - c)
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen - d)
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren - e)
Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen - f)
Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und einsetzen - g)
Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren - h)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - i)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 24 |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - b)
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen - c)
Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren - d)
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen - e)
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen - f)
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen - g)
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen - h)
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
| |
10 |
| | - i)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen - j)
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
| | |
3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzen - b)
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen - c)
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosität, Dichte und Härte - d)
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen - e)
Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen - f)
Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und anwenden
| | 8 |
4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagern - b)
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
| | 6 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwenden - b)
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und Verfahren anwenden - c)
Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern - d)
Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionieren - e)
Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen
| | 4 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung MehrschichtkautschukteileLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren, diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten, Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den Mehrschichtkautschukteilen zuordnen - b)
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, einfahren und betreiben - c)
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen - d)
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen, beurteilen und optimieren - e)
Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen - f)
Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit technischen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren - g)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - h)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 22 |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen - b)
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - c)
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen - d)
Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren - e)
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen - f)
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen - g)
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - h)
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen - i)
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
| |
10 |
| | - j)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - k)
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
| | |
3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeitsträgern zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen - b)
Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigen - c)
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen - d)
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-Härte, Dichte, Zugfestigkeit - e)
Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Eigenschaften einsetzen - f)
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen - g)
Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen - h)
Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden
| | 8 |
4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagern - b)
universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten und rüsten - c)
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
| | 6 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden - b)
Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten - c)
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden; Verfahren anwenden - d)
Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern
| | 6 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und MasterbatchherstellungLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Mischverfahren auswählen und anwenden - b)
Farbmuster anforderungsgemäß nachstellen; Farben nuancieren, bestimmen und einstellen - c)
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, anfahren und betreiben - d)
Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen - e)
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter festlegen - f)
Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbeitungsverfahren anwenden - g)
Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Maschinendaten erfassen - h)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - i)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 26 |
2 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheiden - b)
Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheiden - c)
Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berücksichtigen - d)
Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Compounds und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß den Anforderungen berücksichtigen - e)
technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachten - f)
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus herstellen und materialspezifisch aufbereiten - g)
Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
| | 12 |
3 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden - b)
Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kundenanforderungen auswählen - c)
Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel auswählen und bereitstellen - d)
Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenentnahme dokumentieren - e)
physikalische und chemische Prüfungen von polymeren Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dichte, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer, elektrostatischer und thermischer Eigenschaften - f)
Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen und beseitigen
| | 12 |
4 | Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | - a)
Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und auswählen - b)
Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen
| | 2 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung BauteileLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbesondere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungsgebieten zuordnen - b)
Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen und verfahrensspezifisch einsetzen - c)
Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden - d)
Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwenden - e)
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeichnungen herstellen und transportieren - f)
Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen - g)
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen - h)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe dokumentieren - i)
Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsysteme nutzen - j)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 26 |
2 | Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwenden - b)
Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden - c)
Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und anwenden - d)
Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen - e)
Oberflächen und Kanten schützen - f)
Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und lagern - g)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen - h)
Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
| | 16 |
3 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen ausmessen und Skizzen erstellen - b)
technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen
| | 10 |
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung FaserverbundtechnologieLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) | - a)
Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren einsetzen - b)
Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und erstellen - c)
Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verarbeiten - d)
Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und quasiisotropen Lagenaufbauten erstellen - e)
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faservolumengehaltes - f)
Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspezifisch zuordnen und beurteilen - g)
Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden und beachten - h)
Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwenden
| |
20 |
| | - i)
Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminieren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln, Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faserverstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den Faserverbundbauteilen zuordnen - j)
Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren - k)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) | - a)
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden - b)
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - c)
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen - d)
Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren - e)
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen - f)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - g)
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
| | 6 |
3 | Handhaben von polymeren Werkstoffen von Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) | - a)
Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und handhaben - b)
Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten auswählen und einsetzen - c)
Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach Eigenschaften und Verwendung auswählen und handhaben - d)
Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge auswählen und einsetzen - e)
Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung der Matrixarten einsetzen - f)
Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigenschaften auswählen und einsetzen - g)
Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unterscheiden - h)
Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden
| | 6 |
4 | Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) | - a)
Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen und anwenden - b)
Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehandeln - c)
Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unterscheiden und anwenden - d)
Montage und Demontage von Bauteilen durchführen - e)
Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen - f)
Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und lagern
| | 4 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5) | - a)
manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen durchführen - b)
Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen - c)
Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen - d)
Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächenschutz durchführen
| | 8 |
6 | Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 6) | - a)
Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüsten - b)
Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen - c)
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen - d)
Werkzeuge reinigen und einlagern
| | 4 |
7 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 8 Nummer 7) | - a)
Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixarten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und physikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben nehmen und vorbereiten - b)
materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse dokumentieren und auswerten - c)
zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgenprüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und Klopfprüfung, unterscheiden - d)
Maß- und Sichtprüfungen durchführen
| | 4 |
Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung KunststofffensterLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen (§ 4 Absatz 9 Nummer 1) | - a)
Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen - b)
technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen - c)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - d)
Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unterscheiden, auswählen und anwenden
| | |
| | - e)
Fügeverbindungen dokumentieren - f)
Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen - g)
Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen - h)
Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente durchführen - i)
Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht montieren und demontieren - j)
Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden - k)
Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen, Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien, den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden - l)
Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme einbauen - m)
Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstufen auswählen und einbauen - n)
Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren - o)
demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem Recycling zuführen - p)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 20
|
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 9 Nummer 2) | - a)
Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-Komponenten bedienen - b)
Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben überprüfen und einstellen - c)
Systeme nach Vorschrift warten - d)
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen unterscheiden und Systeme bedienen - e)
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
| | 10 |
3 | Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen (§ 4 Absatz 9 Nummer 3) | - a)
Kopplungen unterscheiden und herstellen - b)
Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen - c)
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten anwenden - d)
Verfahren zum Umformen anwenden - e)
Oberflächen und Kanten schützen
| | 14 |
4 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 9 Nummer 4) | - a)
Materialeingangskontrollen durchführen und dokumentieren - b)
Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprüfungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen - c)
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen anwenden
| | 8 |
Abschnitt I: Fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 10 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial- tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 10 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 10 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
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| | - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 10 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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| | | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 10 Nummer 5) | - a)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und dokumentieren - b)
Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - c)
Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden - d)
Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor- und nachgeschalteten Bereichen beachten
| 4 | |
- e)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbereich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der Qualität beitragen - h)
statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 10 Nummer 6) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen - b)
Zeichnungsnormung anwenden - c)
technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnungen lesen sowie Skizzen anfertigen - d)
Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzeichen zuordnen und beachten - e)
Stücklisten auswerten und erstellen - f)
technische Unterlagen auswerten und anwenden
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- g)
Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, bewerten - h)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 10 Nummer 7) | - a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen absprechen - b)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen erstellen - c)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentieren - d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - e)
Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, Informationen für den Arbeitsablauf nutzen - f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse dokumentieren
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- g)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen - h)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - i)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
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