§ 8 KSVGBeitrÜV
Auskunft
Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- 1.
- Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
- 2.
- die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
- 3.
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
- 4.
- die gezahlten Entgelte,
- 5.
- die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
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