Anlage 3 KÜO

(zu § 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 773 - 774;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides
1.1bei bis zu 3 Feuerungsanlagen10,0
1.2bei mehr als 3 Feuerungsanlagenzusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid
1.3Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides 2,0
2Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
2.1Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit11,7
2.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,0
2.3Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
2.3.1für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen1,0
2.3.2für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern1,0
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
2.4Zuschlag je Feuerstätte 6,0
2.5Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
2.5.1auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4
1.für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
2.für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
2.5.2wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
 0,7
2.6Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
2.7Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
2.7.1von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenin Höhe von 100 Prozent der Beträge
3Sonstige Arbeitsgebühren
3.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
 6,0
3.2Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
 3,0
3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) 1,5
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) 1,5
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) 3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) 8,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) 2,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) 8,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) 7,0
3.13Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute 0,8
3.13.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal35,0
3.13.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal45,0
3.14Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8
4Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage 5,0
5Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)
5.1Grundwert60
5.2Je Arbeitsminute
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
1,0

Fußnote(n):

Anlage 3 Nr. 1.2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 3 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 4.1.4 u. 4.2.4 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.