Anlage 2 KVAV
(zu § 15 Absatz 2 und 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)
A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres
- S
- = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
- Lx
- = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
- kx
- = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x
Tatsächlicher Grundkopfschaden:
Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.
B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen
- t − 2, t − 1, t
- = die letzten drei Beobachtungszeiträume
- Gt−2, Gt−1, Gt
- = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile
Extrapolierter Grundkopfschaden:
Erforderliche Versicherungsleistungen:
mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.