Anlage 1 KVAV
(zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791)
A. Prämienberechnung des Neuzugangs
- x
- = Alter
- ω
- = Endalter der Sterbetafel
- lx
- = Anzahl der Lebenden
- qx
- = Sterbenswahrscheinlichkeit
- wx
- = Stornowahrscheinlichkeit
- Kx
- = Kopfschaden
- αx
- = einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien
- γ
- = absolute Zuschläge
- Δ
- = relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie
- i
- = Rechnungszinsfuß
Diskontierungsfaktor:
Ausscheideordnung:
lx+1 = lx ·(1 – qx – wx )
Diskontierte Lebende:
Dx = lx · vx
Rentenbarwert:
Leistungsbarwert:
Jährliche Nettoprämie:
Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:
B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen
Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.
= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten | |
u | = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung |
= bisher gezahlte Prämie |
Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:
mit
Der Ausdruck für ändert sich entsprechend, wenn
- –
- ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,
- –
- die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,
- –
- die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder
- –
- eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.