§ 17 KVBG
Ausschluss von Geboten
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
- die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
- das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
- 3.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,
- 4.
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
- 5.
- das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder
- 6.
- sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.
Fußnote(n):
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
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