§ 19 KVBG

Höchstpreis

(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist

1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
3.
für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
4.
für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
5.
für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
6.
für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
7.
für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.

Fußnote(n):

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

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