§ 19 KVBG
Höchstpreis
(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
- 1.
- im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 2.
- im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 3.
- für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 4.
- für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 5.
- für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 6.
- für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
- 7.
- für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.
Fußnote(n):
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.