§ 25 KVBG

Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve

Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.

Fußnote(n):

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

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