§ 30 KVBG

Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung

(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.

(2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.

(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.

Fußnote(n):

(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

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