§ 43 KVBG
Braunkohle-Kleinanlagen
Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge berücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen nach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der gesetzlichen Reduzierung. Die Regelungen in den Teilen 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braunkohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden.
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