§ 2 KVHilfsmV
Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
- Alkoholtupfer
- 2.
- Armtragetücher, Armtragegurte
- 3.
- Augenbadewannen
- 4.
- Augenklappen
- 5.
- Augentropfpipetten
- 6.
- Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7.
- Brillenetuis
- 8.
- Brusthütchen mit Sauger
- 9.
- Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10.
- Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11.
- Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12.
- Fingerlinge
- 13.
- Fingerschienen
- 14.
- Glasstäbchen
- 15.
- Gummihandschuhe
- 16.
- -
- 17.
- Ohrenklappen
- 18.
- Salbenpinsel
- 19.
- Urinflaschen
- 20.
- Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.