§ 31 KVLG 1989
Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
- Beginn und Höhe der Rente,
- 2.
- Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
- 3.
- Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
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