Regel 29 KVR
Lotsenfahrzeuge
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
- i)
- an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
- ii)
- in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
- iii)
- vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
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