Regel 30 KVR
Fahrzeuge vor Anker und auf Grund
a) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen
- i)
- im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen Ball;
- ii)
- an oder nahe dem Heck ein weißes Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i.
c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter lang, so ist es dazu verpflichtet.
d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich dort, wo sie am besten gesehen werden können,
- i)
- zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander;
- ii)
- drei Bälle senkrecht übereinander.
f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge auf Grund braucht nicht die unter Buchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.
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