§ 22c KWG
Refinanzierungsmittler
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt werden.
Fußnote(n):
(+++ §§ 22a bis 22o: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.