§ 22c KWG

Refinanzierungsmittler

Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt werden.

Fußnote(n):

(+++ §§ 22a bis 22o: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)

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