§ 25g KWG

Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach

1.
2.
3.
4.

(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gewährleisten.

(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu verhindern oder zu unterbinden.

Fußnote(n):

(+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)

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