§ 5 KWG
Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
- 1.
- Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,
- a)
- einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
- b)
- die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
- 2.
- nähere Bestimmungen zu treffen
- a)
- zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und
- b)
- zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.
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