§ 53ca KWG

Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen

(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Gesamtwert der von der CRD-Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro; 2. die zugelassenen Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder beträgt mindestens 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle oder übersteigt 50 Millionen Euro oder
3.
die CRD-Drittstaatenzweigstelle ist keine qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cb.

(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.

(3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.

(4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.

Fußnote(n):

(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)

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