§ 53cm KWG

Aufsichtliches Prüfungsprogramm

(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach.

(2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.

Fußnote(n):

(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.