§ 12 KWKAusV
Ausschluss von Geboten
(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
- bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
- 3.
- der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,
- 4.
- die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen
- a)
- für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt,
- b)
- für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10 000 Kilowatt liegt,
- 5.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
- 6.
- das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
- 7.
- in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind,
- 8.
- der im Gebot angegebene Standort
- a)
- der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder
- b)
- des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt oder
- 9.
- sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat.
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
- 1.
- an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder
- 2.
- der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen
- a)
- Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder
- b)
- bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
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