§ 17 KWKAusV
Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen
(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.
(2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn
- 1.
- der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und
- 2.
- der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.
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