§ 23 KWKAusV

Festlegungen

Die ausschreibende Stelle darf Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen für KWK-Anlagen und zu den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme treffen:

1.
abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme zu hoch oder zu niedrig ist, insbesondere wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen oder wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen,
2.
abweichend von § 8 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
3.
abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Begrenzung der Anzahl der Gebote, die ein Bieter in einer Ausschreibung abgeben darf, und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen,
4.
zur Form der Sicherheit, insbesondere zu zusätzlichen Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheit geleistet werden,
5.
zur Höhe der Sicherheit, wobei die Sicherheit 70 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf,
6.
zur Höhe der Pönalen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 18 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht unterschreiten und 150 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebotsmenge nicht überschreiten darf.

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