§ 31 KWKG 2023
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
- den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3.
- die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4.
- den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5.
- den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6.
- die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7.
- die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8.
- den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9.
- die Verwendung der Nutzwärme,
- 10.
- das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11.
- ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12.
- ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13.
- die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
Fußnote(n):
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
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