§ 1 LA-EG-Saar
Grundsatz
(1) Die Vorschriften
- 1.
- des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446),
- 2.
- des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534),
- 3.
- des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546)
(2) Soweit Vorschriften des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gesetze auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes bezogen sind, umfaßt diese Bezugnahme auch das Saarland.
(3) Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Ausgleichsabgaben gelten im Saarland nur nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339); § 106 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, wonach in den dort bezeichneten Fällen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes auch das Saarland umfassen, bleibt unberührt.
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