§ 13 LA-EG-Saar

Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschädigung

Nach Maßgabe des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes werden auf den Anspruch auf Hauptentschädigung auch Darlehen angerechnet, die nach den folgenden saarländischen Verwaltungsvorschriften einschließlich der dazu ergangenen ergänzenden Bestimmungen gewährt worden sind:

1.
Erlaß über die Verwendung der im außerordentlichen Haushalt für das Rechnungsjahr 1949 ausgebrachten Haushaltsmittel zur Gewährung von Darlehen für die Instandsetzung und den Wiederaufbau von privaten Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen vom 9. Februar 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 338) mit den Änderungen vom 28. Mai 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1059) und vom 30. April 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 503),
2.
Erlaß über die Gewährung von Darlehen für den Wiederaufbau von kriegszerstörten Wohngebäuden durch Aufbaugemeinschaften vom 5. Mai 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 545) mit den Änderungen vom 24. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1544),
3.
Richtlinien über die Gewährung von staatlichen Mitteln an Saarländische Binnenschiffer vom 14. August 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1214).

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