§ 6 LA-EG-Saar

Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.