Anlage 1 LärmschutzV

(zu § 1 Abs. 2 Satz 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 37)
Kapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Höchstzulässige Startmasse
(kg)
Lärmgrenzwert
(dB(A))
1.500 oder mehr80
600 oder weniger68
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
 
L(tief)grenz = 68 + (M-600)4(dB(A))
---
300
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
 
Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Höchstzulässige Startmasse
(kg)
Lärmgrenzwert
(dB(A))
1.400 bis 9.00088
600 oder weniger76
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.400 kg höchstzulässiger Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse
und läßt sich wie folgt berechnen:
 
L(tief)grenz = 83.23 + 32.67 log M (dB(A))
 
M = höchstzulässige Startmasse in 1.000 kg.

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