§ 291 LAG
Verhältnis zu Aufbaudarlehen
(1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden, kann
- 1.
- Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn
- a)
- die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen Dritten sichergestellt ist oder
- b)
- bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet werden könnten und der Berechtigte mit dieser Verrechnung einverstanden ist,
- 2.
- Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ergeben, die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mindestens um die in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge übersteigen.
(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustellen.
(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Aufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden sind.
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