§ 344 LAG
Feststellungsverfahren
Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.