§ 358 LAG

Sondervorschriften für Berlin

Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:

1.
Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens.
2.
Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle

des Zeitwerts von der Zeitwert von
50 vom Hundert 16 vom Hundert,
54 vom Hundert 18 vom Hundert,
58 vom Hundert 19 vom Hundert,
60 vom Hundert 20 vom Hundert,
62 vom Hundert 21 vom Hundert,
66 vom Hundert 22 vom Hundert,
71 vom Hundert 23 vom Hundert,
75 vom Hundert 25 vom Hundert,
79 vom Hundert 26 vom Hundert.
3.
An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.
4.
An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.
5.
§ 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.
6.
§ 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
7.
Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.