§ 374 LAG
Anwendung des Gesetzes in Berlin
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.