§ 30 LAP-htVerwDV
Bewertung von Prüfungsleistungen
Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut (1) Punktzahlen 1,0 und 1,3 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) Punktzahlen 3,7 und 4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) Punktzahl 5,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und |
ungenügend (6) Punktzahl 6,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
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